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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Geburt anzeigen

Geburt anzeigen

Sofern Sie ein Kind geboren haben, müssen Sie es unter Umständen bei Ihrem zuständigen Standesamt anzeigen.



Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Kurztext

Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

 

Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

 

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

 

Regionale Hinweise

Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen wird die Geburt schnellstmöglich beurkundet. Sie erhalten die Urkunde per Post.

 

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

 

Regionale Hinweise

In Kiel erhalten Sie jeweils eine kostenlose Geburtsurkunde für Ihre Krankenkasse, die Elterngeldstelle und die Familienkasse.

 

Die Ausstellung einer Geburtsurkunde für den Eigenbedarf kostet 20 Euro, jedes weitere Exemplar 10 Euro.

 

Eine eventuelle Namenserteilung ist gebührenpflichtig und kostet 50 Euro.

 

Die Zahlung vor Ort im Standesamt erfolgt per EC-Karte. Auch eine Barzahlung in der Stadtkasse ist möglich. Bitte beachten Sie in dem Fall, ob Ihr Termin im Standesamt mit den Öffnungszeiten der Stadtkasse übereinstimmt.

 

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • bei miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunden der Eltern

    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunde der Mutter

    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

      • Geburtsurkunde des Vaters

      • gegebenenfalls die Sorgeerklärung

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

 

Regionale Hinweise

Hinweise: 

 

Wenn Sie in Kiel geheiratet haben, oder verheiratet sind und mindestens ein gemeinsames Kind in Kiel geboren wurde, werden keine weiteren Unterlagen benötigt.

 

Beachten Sie auch das verlinkte Merkblatt mit Checkliste.

 

 

 

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

 

Regionale Hinweise

Bei Neugeborenen erfolgt die Übermittlung der Daten des neugeborenen Kindes automatisch - bei Beurkundung der Geburt - vom Standesamt ans Melderegister. Eine gesonderte Anmeldung Neugeborener im Melderegister ist nicht erforderlich.

 

Vor-Ort-Service in den Kieler Krankenhäusern

 

Sprechstunde Städtisches Krankenhaus

 

Mo, 09:00-12:00 Uhr (nur mit vorheriger Terminvergabe)

 

Sprechstunde Universitätsklinikum Schleswig-Holstein

 

Mi, 09:00-12:00 Uhr (nur mit vorheriger Terminvergabe)

 

Aufgrund der hohen Nachfrage gelten die Sprechstunden in den Kieler Krankenhäusern ausschließlich für die Mütter/Eltern, die aktuell entbunden haben und noch stationär aufgenommen sind. Die Sprechstunde kann lediglich mit Termin wahrgenommen werden, den Sie in den jeweiligen Krankenhäusern vor Ort vereinbaren.

 

Eltern haben die Möglichkeit

  • Geburtsurkunden für Neugeborene (Anzahl 3 für Krankenkasse, Eltern- Kindergeld)
  • Vaterschaftsanerkennung (keine Sorgerechtserklärung!)

 

beurkunden zu lassen.

 

Wenn Sie bereits aus dem Krankenhaus entlassen wurden, senden oder bringen Sie bitte Ihre Unterlagen zum Standesamt Kiel, Fleethörn 26, 24103 Kiel. Sie können die Unterlagen auch in unseren Hausbriefkasten werfen. Per E-Mail eingereichte Dokumente können nicht berücksichtigt werden.

 

Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen wird die Geburt schnellstmöglich beurkundet. Sie erhalten die Urkunde per Post.

 

Sie haben noch Fragen? Wir beantworten diese gerne.

 

Telefon: 0431/901-5055

 

E-Mail: geburten[at]kiel.de

 


Ansprechpartner

Fleethörn 26 24103 Kiel
E-Mail: Namensaenderung[at]kiel.de

Mitarbeiter/in

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Geburten und Sterbefälle

Kontakt herunterladen
+49 431 901-2376
+49 431 901-62747
geburten[at]kiel.de

Mitarbeiter/in

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+49 431 901-2386
+49 431 901-62360
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+49 431 901-2320

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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