Hunde: anmelden / abmelden
Wer einen Hund bei sich im Haushalt hält, ist verpflichtet diesen anzumelden.
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt (i.dR. einen Monat).
Nach der Anmeldung des Hundes werden gegebenenfalls Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Regionale Hinweise
Bei Fragen zur Veranlagung der Hundesteuer ist der Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern und allgemeine steuerliche Angelegenheiten im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Hundesteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.
Fristen
Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von 14 Tagen schriftlich an- bzw. abzumelden. Details über den Beginn und das Ende der Steuerpflicht sind in § 4 der Hundesteuersatzung geregelt.
Kosten
Seit 01.01.2025 gelten die folgenden jährlichen Steuersätze (§ 5 Hundesteuersatzung):
- erster Hund 150,00 Euro,
- zweiter Hund 225,00 Euro,
- jeder weitere gehaltene Hund 285,00 Euro.
I. Es besteht nach § 6 der Hundesteuersatzung die Möglichkeit einer Steuerermäßigung:
"Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m Wegstrecke entfernt liegen;
b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
c) Hunden, deren Halter die Sachkunde nach § 4 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) durch einen entsprechenden Sachkundenachweis nachgewiesen hat. Die Ermäßigung ist auf drei Jahre befristet und gilt für den ersten Hund.
d) Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen.
Inhaberinnen und Inhabern des Kiel-Passes wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt. Maßgeblich für die Ermäßigung ist die Gültigkeitsdauer des Kiel-Passes, wobei die Steuerermäßigung jeweils ab dem Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Ermäßigung beantragt wird. Der Kiel-Pass ist bei der Beantragung vorzulegen."
II. Es besteht nach § 7 der Hundesteuersatzung die Möglichkeit einer Steuerbefreiung:
"Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern/-aufseherinnen und von Landschaftswarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftschutz erforderlichen Anzahl;
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
4.Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannte Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben und entsprechend verwendet werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
6. Blindenführhunden;
7. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber und hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
8. Hunden, die auf Dauer im Tierheim Kiel des Tierschutzvereins für Kiel und Umgebung Korp. untergebracht waren. Die Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 24 Monaten für einen Hund gewährt. Die Steuerbefreiung wird einem Haushalt nur einmal innerhalb von fünf Jahren gewährt. Eine entsprechende Bescheinigung (z. B. Tierabgabevertrag) des Tierheims Kiel ist vorzulegen."
erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung erfolgt per Hundesteuererklärung (= Anmeldeformular), die Abmeldung per Abmeldeformular. Beide Formulare finden Sie auf dieser Seite zum Downloaden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Sie können uns das eigenhändig unterschriebene Formular per Brief, Fax oder per Mail zusenden.
Bei der Anmeldung (= Hundesteuererklärung) sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke abzugeben. Sollte die Abmeldung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, ist ein entsprechender Nachweis (z. B. bei Tod des Tieres die tierärztliche Bescheinigung oder bei Verkauf des Tieres eine Kopie des Kaufvertrages) vorzulegen. Wird diese Frist nicht beachtet und kein entsprechender Nachweis vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung im Amt für Finanzwirtschaft eingeht. Im Falle des Verkaufs des Hundes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift des*der Käufer*in anzugeben.
Umzug innerhalb Kiels: Wenn Sie innerhalb von Kiel umziehen, können Sie dem Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern, die neue Adresse per E-Mail (steuer@kiel.de) mitteilen. Bitte nennen Sie in der E-Mail das Kassenzeichen des Hundes und/oder den Namen der steuerpflichtigen Person.
Weitere Informationen
Bitte nutzen Sie für die An- und Abmeldung Ihres Hundes bevorzugt die verlinkten Online-Dienste oder die hinterlegten Formulare.
Lastschriftmandat
Der Abruf von Ihrem Konto ist für Sie eine bequeme Art der Zahlung, denn es entfällt der Gang zu einem Geldinstitut bzw. in die Stadtkasse, um die jeweiligen Beträge zu überweisen oder bar bei uns einzuzahlen. Des Weiteren werden durch die pünktliche Zahlung Mahnungen oder sogar die Vollstreckung vermieden. Die Abrufermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
Der erste sowie alle weiteren Lastschrifteinzüge werden zu den Fälligkeitszeitpunkten bewirkt, die in Ihrem Abgabenbescheid ausdrücklich benannt sind. Dort finden Sie auch die genauen Einzugsbeträge. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag der zu zahlenden Beträge auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden wir den nächsten Bankgeschäftstag als Fälligkeitstag wählen.
Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, senden Sie bitte das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mandat per Post an das Amt für Finanzwirtschaft, Abt. 90.3, per Mail an steuer[at]kiel.de oder per Fax an 0431/ 901-61701.
Die Mandatsreferenz entspricht in der Regel dem Kassenzeichen Ihres Abgabenbescheides. Wir weisen darauf hin, dass bei mehreren Steuerarten oder Grundstücksobjekten für jede Steuerart bzw. für jedes Grundstücksobjekt ein eigenes Mandat erteilt werden muss.
Ferner bitten wir zu beachten, dass im Falle einer von Ihnen zu vertretenen Rücklastschrift die entstehen Bankgebühren von Ihnen zu tragen sind und bestehende künftig fällig werdende Forderungen nicht mehr abgerufen werden.
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Ansprechpartner
Hopfenstraße 30
24103 Kiel
Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: Gemeindesteuer[at]kiel.de
Postanschrift: 24099 Kiel
Fleethörn 26
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4110
Fax: +49 431 901-64115
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