Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Zulässigkeit von Vorhaben

Zulässigkeit von Vorhaben

Ein wesentlicher Aufgabenbereich der Stadt- und Landschaftsplanung umfasst die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von baulichen Vorhaben oder sonstigen Projekten .

Bei der Beurteilung von Vorhaben – sowohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren als auch bei der generellen Klärung im Vorfeld von Bauanträgen – ist die planungsrechtliche Situation maßgeblich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB unter Berücksichtigung der vorhandenen städtebaulichen Struktur in der näheren Umgebung durch folgende Kriterien bestimmt: die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Leitmotiv für den Außenbereich nach § 35 BauGB ist der Schutz vor „wesensfremder“ Bebauung. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um sog. „privilegierte“ Vorhaben (hierunter sind in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu verstehen) handelt. Generell sind die Zulässigkeitskriterien vom Gesetzgeber eng gefasst und werden durch die Rechtsprechung restriktiv ausgelegt.

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist das sog. Einvernehmen durch die Gemeinde (§ 36 BauGB) von Bedeutung. Das Einvernehmen der Gemeinde zu einem Bauvorhaben ist immer dann erforderlich, wenn die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks nicht durch einen rechtswirksamen und qualifizierten Bebauungsplan geregelt ist oder wenn die Bauaufsichtsbehörde beabsichtigt, von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans abzuweichen. Mit der Entscheidung über das Einvernehmen wird die Gemeinde in die Lage versetzt, unerwünschte oder aus städtebaulichen Gründen zu missbilligende Vorhaben zu verhindern, indem sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt.

 Rechtliche Grundlagen:

BauGB Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)

 

 


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17 24239 Achterwehr
Tel: +49 4340/409-000 Fax: +49 4340/409-329 E-Mail: info[at]amt-achterwehr.de Web: www.amt-achterwehr.de


Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr

Frau Striezel

Mitarbeiter Amt Achterwehr

Stv. Abteilungsleiterin
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt

Kontakt herunterladen
+49 4340/409-102
+49 4340/409-329
f.striezel[at]amt-achterwehr.de
Etage: Erdgeschoss   |   Zimmer: 12


Quelle der Inhalte: Stadt Wedel


Stadt Rendsburg

Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)

Tourismus & Marketing

Rendsburg Tourismus und Marketing
Schleifmühlenstraße 16
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 66345-10

Rendsburg Information

Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 66345-66