Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Beschreibung
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Kurztext
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Zuständigkeit
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Fristen
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Ansprechpartner
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340/409-000
Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: info[at]amt-achterwehr.de
Web: www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Frau Sophie-Marie Bernhardi
Mitarbeiter Amt Achterwehr
Sachbearbeiterin
Einwohnermeldeamt
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Kontakt herunterladen
+49 4340/409-122
+49 4340/409-329
sophie-marie.bernhardi[at]amt-achterwehr.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
09
Frau Monika Heit
Mitarbeiter Amt Achterwehr
Einwohnermeldeamt
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Kontakt herunterladen
+49 4340/409-121
+49 4340/409-329
einwohnermeldeamt[at]amt-achterwehr.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
09
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340 409-555
Fax: +49 4340 409-329
E-Mail: einwohnermeldeamt[at]amt-achterwehr.de
Web: www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr
Frau Sophie-Marie Bernhardi
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Einwohnermeldeamt
Kontakt herunterladen
+49 4340 409-122
s.bernhardi[at]amt-achterwehr.de
Zimmer:
09
Frau Monika Heit
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Einwohnermeldeamt
Kontakt herunterladen
+49 4340 409-123
m.heit[at]amt-achterwehr.de
Zimmer:
17
Frau Isabell Tietz
Mitarbeiter Amt Achterwehr - Einwohnermeldeamt
Kontakt herunterladen
+49 4340 409-123
i.tietz[at]amt-achterwehr.de
Zimmer:
09
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340/409-555
Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: einwohnermeldeamt[at]amt-achterwehr.de
Web: www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Frau Isabell Tietz
Mitarbeiter Einwohnermeldeamt
Sachbearbeiterin
Einwohnermeldeamt
Kontakt herunterladen
04340409-123
einwohnermeldeamt[at]amt-achterwehr.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
10
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