Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung, Anzeige Beseitigung von Anlagen
Baugenehmigung:br /> Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben soweit sie zu prüfen sind den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Beschreibung
Baugenehmigung:
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben soweit sie zu prüfen sind den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baugenehmigung stellt also den Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens, beginnend mit dem Bauantrag, dar.
Teilbaugenehmigung:
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden.
Genehmigungsfreistellung
Nach § 68 genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen bedürfen unter den genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Eine bauaufsichtliche Prüfung findet in diesen Fällen nicht statt. Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde und eine weitere Ausfertigung wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist einzureichen.
Beseitigung von Anlagen
Die Beseitigung von in § 63 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. Die Beseitigung kerntechnischer Anlagen bedarf immer einer Genehmigung.
Zuständigkeit
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Fristen
Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.
Rechtsgrundlage
- §§ 64, 67, 69, 73 - 75 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO),
- Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
- § 3 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) Tarifstelle 1.
Formulare
Bauantrag/Bauanzeige im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Erhebungsbogen
Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurgesetzes (Anlage 2)
Merkblatt Baumschutz
Vordruck für Feuerungsanlagen
Weitere Informationen
Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 63 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bauvorhaben für Gewächshäuser,
- Gartenlauben,
- Brunnen,
- Schwimmbecken,
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
- Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.
Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO zu unterscheiden.
Ansprechpartner
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Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 206-0Fax: +49 4331 206-270E-Mail: info[at]rendsburg.deWeb: www.rendsburg.de
Postanschrift: Postfach 10724757Rendsburg
Frau Frederike Dethlefsen
Mitarbeiter Stadt Rendsburg
Fachbereich - Bau und Umwelt
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+49 4331 - 206 302
+49 4331 - 206 276
bauaufsicht[at]rendsburg.de
Etage:
2
|
Zimmer:
210
Frau Ute Goßmann
Mitarbeiter Stadt Rendsburg
Leiterin Fachdienst Bauaufsicht Stadt Rendsburg
Fachbereich - Bau und Umwelt
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+49 4331 206-308
+49 4331 206 - 276
bauaufsicht[at]rendsburg.de
Etage:
2
|
Zimmer:
208
Frau Frauke Sievers
Mitarbeiter Stadt Rendsburg
Fachdienst Bauaufsicht Stadt Rendsburg
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+49 4331 206-310
+49 4331 206 - 276
bauaufsicht[at]rendsburg.de
Etage:
2
|
Zimmer:
210
Frau Kirsten Stollberg
Mitarbeiter Stadt Rendsburg
Fachdienst Bauaufsicht Stadt Rendsburg
Fachbereich - Bau und Umwelt
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+49 4331 206-309
+49 4331 206 - 276
bauaufsicht[at]rendsburg.de
Etage:
2
|
Zimmer:
209
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
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Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
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