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Richtlinie über die Beteiligung von Jugendlichen

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Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Richtlinie über die Beteiligung von Jugendlichen

erlassen am: 18.05.2020 | i.d.F.v.: 08.06.2020 | gültig ab: 15.06.2020

Der Sozialausschuss der Stadt Rendsburg hat in seiner Sitzung vom 25.02.2019 beschlossen Beteiligungsmöglichkeiten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen neu zu strukturieren.

In einem Beteiligungsprozess, unter Beteiligung von interessierten Jugendlichen, jungen Erwachsenen sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, der offenen und mobilen Jugendarbeit und weiteren Rendsburger Institutionen, wurden die Grundlagen für diese Richtlinie gemeinsam entwickelt.

Junge Menschen in Rendsburg sollen einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung ihrer Stadt leisten können, da sie langfristig von Planungsprozessen betroffen sind und diese aktiv mitgestalten sollen. Dies insbesondere dort, wo ihre unmittelbare Lebenswelt von Planungen und Vorhaben berührt wird.

Ziel ist es, durch Jugendbeteiligung politische Teilhabe frühzeitig zu fördern, um für neue Ideen, Planungsprozesse und kommunalpolitische Entscheidungen bei Jugendlichen Interesse zu wecken bzw. zu aktivieren.

Die in dieser Richtlinie getroffenen Vereinbarungen beziehen sich auf die Beteiligung von Jugendlichen, die im § 47 f in der Fassung vom 28.02.2003 der Gemeindeordnung (GO) gefordert wird.

Im Vordergrund steht, dass die Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst anhand konkreter Aktionen aktiv werden und in angemessener Weise an der politischen Meinungs-bildung beteiligt werden. In erster Linie sollen dies Planungen und Vorhaben der Stadt Rendsburg sein, die Jugendliche im Besonderen betreffen und ihre Interessen berühren. Es geht nicht nur darum, den städtischen Raum zu kommentieren und zu bewerten, sondern auch mit zu entwickeln und mit zu gestalten.

Jugendbeteiligung basiert auf dem Kooperationswillen von allen Beteiligten. Da der Zugang zu Politik und Verwaltung für Jugendliche oft mit Barrieren versehen ist, sind alle Beteiligten aufgerufen, insbesondere aktivierende Formen der Jugendbeteiligung zu etablieren.

Einerseits sind Verwaltung, und Selbstverwaltung dazu aufgerufen, sich bei anstehenden Planungen, Vorhaben und Projekten stets die Frage zu stellen, ob diese für Jugendliche von Interesse sein könnten bzw. ob sie Jugendliche direkt betreffen. Andererseits sind die Jugendlichen der Stadt Rendsburg aufgerufen, ihre Belange, Wünsche und Bedürfnisse zu artikulieren und der Verwaltung sowie den Mitgliedern der Selbstverwaltung zugänglich zu machen.


§ 1 Gesetzliche Grundlagen der Beteiligung von Jugendlichen

Gemäß § 47 f GO muss die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f Absatz 1 GO hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.


§ 2 Grundsätzliche Arbeitsweise im Rahmen der Jugendbeteiligung

Die Jugendbeteiligung ist in Rendsburg für alle jungen Menschen von 12 bis 27 Jahren mit Lebensmittelpunkt in Rendsburg offen. Jugendliche und junge Erwachsene haben die Möglichkeit, sich punktuell, aber auch kontinuierlich einzubringen.

Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ihren Lebensmittelpunkt in Rendsburg haben, treffen sich selbstorganisiert bis zu viermal im Jahr und bilden das Plenum.

Jugendliche und junge Erwachsene werden bei der Organisation von der Mobilen und Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Rendsburg unterstützt, Prozesse zu moderieren und zu strukturieren.

Die Beteiligung kann sowohl informell als auch in größer angelegten Befragungen geschehen, wie z. B. Umfragen an Schulen, Onlinebefragung usw.

Es sollen möglichst viele Jugendliche aus unterschiedlichen Schularten/Milieus und Ausbildungsorten in diesem Plenum aufeinandertreffen.


§ 3 Organe der Jugendbeteiligung


Das Plenum

Zugang zum Plenum haben alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 12 bis 27 Jahren, die in Rendsburg wohnen oder ihren Lebensmittelpunkt in Rendsburg haben. Das Plenum wird durch die Speaker mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Gruppe der Speaker legt die Themen und den Inhalt selbständig fest. Der Termin wird mit einem Vorlauf von einer Woche festgelegt und veröffentlicht. Im Plenum werden Aktionen, Projekte, Themenfelder der Beteiligung erörtert. Diese sind drei Tage vor dem Termin schriftlich einzureichen. Die Entscheidung welche Aktionen, Projekte, Themenfelder der Beteiligung verfolgt werden, entscheidet das Plenum mit einfacher Mehrheit. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Personen anwesend sind.

Stimmberechtigt sind nur Jugendliche und junge Erwachsene, die in Rendsburg gemeldet sind.

Die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Offenen Jugendarbeit Rendsburgs unterstützen diesen kontinuierlichen Prozess. Sie unterstützen einerseits im Auftrag der Jugendlichen bezüglich deren Wünsche und anderseits haben sie eine aktivierende und motivierende Rolle und sind Schnittstelle zur Verwaltung und der Selbstverwaltung. Schlüsselkompetenz der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist neben der Jugendaffinität das „Netzwerken“ innerhalb und außerhalb der Verwaltung, um möglichst in einer frühen Phase von den Planungen, Vorhaben und Projekten der Stadt zu erfahren, um im Bedarfsfall gemeinsam mit den Speakern passende, frühzeitige und projektbezogene Jugendbeteiligung zu entwickeln bzw. umzusetzen. Unterstützend wirkt die zuständige Stelle in der Verwaltung bei dieser Aufgabe mit.


Speaker

Das Plenum wählt mindestens fünf Speaker, maximal zehn Speaker. Diese werden mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis des Plenums gewählt.

Es können nur Speaker gewählt werden, die in Rendsburg gemeldet sind.

Die Modalitäten zur Arbeitsweise legen die Speaker selbst fest. Die Speaker tragen die Ergebnisse des Plenums in den zuständigen Ausschüssen vor. Sie haben ein Antrags- und Rederecht in den Ausschüssen zu ihren Belangen, die im Plenum abgestimmt wurden.

Sie verfügen über die Rechte von Beiräten, deren Arbeitsweise nach § 47 d und § 16 c GO geregelt sind sowie der Geschäftsordnung der Ratsversammlung


§ 4 Bewertung der Jugendrelevanz von Themen

Ob sich Themen für eine Jugendbeteiligung eignen und welche Form der Jugendbeteiligung zur Anwendung kommen soll, wird im Plenum beraten, sofern kein weitergehendes gesetzliches Erfordernis gegeben ist. Die Speaker können sich in Arbeitstreffen auch in digitaler Form, per E-Mail, Telefonkonferenz, WhatsApp, Skype usw. organisieren, um die angeregten Projekte zu bewerten und Empfehlungen für das Format/die Form der Beteiligung auszusprechen. Die Ergebnisse/Empfehlungen werden dokumentiert und sind öffentlich zugänglich.


§ 5 Weitere Jugendbeteiligungsprojekte

Zu Planungen, Vorhaben und Projekten der Stadt können Jugendliche auch gesondert beteiligt werden. Dies kann informell oder auch in einem größeren, formellen Rahmen passieren. Die Jugendbeteiligungsprojekte können verschiedenen Zwecken dienen (Einholen von Stimmungsbildern, Umsetzung von Teilprojekten, Verbesserung bestehender Planung durch spezielles Jugendwissen etc.). Neben der Beteiligung an Entscheidungen über jugendrelevante Projekte der Stadtverwaltung steht es Jugendlichen und jungen Erwachsenen frei, eigene Projektideen einzubringen.


§ 6 Qualitätssicherung der Jugendbeteiligung

Die Jugendbeteiligung soll den allgemein anerkannten Qualitätskriterien zur demokratischen Jugendbeteiligung standhalten. Darüber hinaus soll die Jugendbeteiligung so durchgeführt werden, dass sie zur Mitgestaltung der Zukunftsfähigkeit und nachhaltigen Entwicklung der Stadt Rendsburg ermutigt. Zum einen ist es wichtig, dass alle Jugendlichen und junge Erwachsene gute Zugangschancen zu Beteiligungsprojekten bekommen. Zum anderen ist es wichtig, den Jugendlichen, die sich engagieren, „Gehör“ in den Ausschüssen zu verschaffen. Es ist sicherzustellen, dass die Beteiligungsprojekte einen Beitrag zur nachhaltigen jugendfreundlichen Entwicklung der Stadt leisten. Alle Beteiligten sind aufgefordert, an der Weiterentwicklung der Jugendbeteiligung mitzuarbeiten und sich mit ihren Ideen einzubringen. Jugendbeteiligung gilt insbesondere dann als erfolgreich, wenn sich nennenswert Jugendliche beteiligen und diese selbstverständlich in die Stadtentwicklung einbezogen werden.


§ 7 Anhörung und Vorschlagsrecht in den Ausschüssen/Gehör für die Jugend

Neben den Mitgestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendbeteiligungsprojekte wird den Speakern die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Tagesordnungspunkten aus dem Blickwinkel der Jugendlichen in den Ausschüssen zu äußern. Speaker können beantragen, dass von Ihnen vorgeschlagene Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung von Ausschusssitzungen gesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der/die Ausschussvorsitzende.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 15.06.2020 in Kraft.

Rendsburg, den 08.06.2020

Stadt Rendsburg

gez. Pierre Gilgenast

Pierre Gilgenast

Bürgermeister


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