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Nach einer Abfindung erneut eine Witwen- oder Witwerrente der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Nach einer Abfindung erneut eine Witwen- oder Witwerrente der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Auch wenn Sie im Zuge eine Wiederheirat eine Abfindung erhalten haben, können Sie erneut eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass Sie bis zum Tod des oder der Versicherten verheiratet waren. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem muss der Versicherte infolge eines Versicherungsfalles verstorben sein, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall.
Bei der ersten Wiederheirat oder der ersten neuen Lebenspartnerschaft endet Ihr Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Aber Sie erhalten eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente.
Wird die erste Wiederheirat oder die erste neue Lebenspartnerschaft aufgelöst (geschieden), aufgehoben oder für nichtig erklärt, können Sie erneut die zuvor abgefundene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Hierzu ist ein Antrag nötig.
Es kann sein, dass Sie im Zusammenhang mit einer anderen Ehe oder Partnerschaft ebenfalls Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf eine sonstige Rente haben. Wenn Sie gleichzeitig durch solche Ansprüche Geld erhalten, verringert sich die erneute Hinterbliebenenrente.

Kurztext

  • Wiederaufleben abgefundener Renten an Witwen und Witwer (auch an frühere Ehegatten) von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung
  • Wiederaufleben einer Rente für Witwen und Witwer oder eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
  • Auflösung, Aufhebung beziehungsweise Nichtigerklärung der erneuten Ehe oder der erneuten Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (erste Wiederheirat oder erste neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
  • Antrag notwendig
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

 

Um erneut die Hinterbliebenenrente zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Teilen Sie der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Annullierung, Nichtigkeitserklärung oder Auflösung der ersten Wiederheirat beziehungsweise der ersten neuen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.
  • Sie reichen die entsprechenden Unterlagen gemeinsam mit dem Antrag ein.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Antrag und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Voraussetzungen

  • Die erste Wiederheirat beziehungsweise die erste neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde aufgelöst, aufgehoben oder für nichtig erklärt

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 3 Monate

 

Es fallen für Sie keine Kosten an.

 

  • beglaubigte Annullierung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, erfahren Sie von Ihrer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beziehungsweise können Sie dies dem Antragsformular entnehmen.

 

§ 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

 

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein

 


Ansprechpartner


Anrufzeiten

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung



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Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:00 – 13:00 Uhr


Weißensteinstraße 70-72 34131
Tel: +49 561 785-0 Fax: +49 561 785219006 E-Mail: poststelle[at]svlfg.de Web: www.svlfg.de/

Postanschrift: 34105


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Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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