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In der Landwirtschaft einer Berufskrankheit vorbeugen oder die Verschlimmerung einer Berufskrankheit vermeiden

In der Landwirtschaft einer Berufskrankheit vorbeugen oder die Verschlimmerung einer Berufskrankheit vermeiden

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit einer Gefahr ausgesetzt sind, die eine Berufskrankheit verursachen kann, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorbeugende Maßnahmen.

Mit vorbeugenden individuellen Maßnahmen, sogenannten Individualprävention, kann die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) mit allen geeigneten Mitteln berufliche Gefahren, die zur Entstehung, zum Wiederaufleben oder zur Verschlimmerung einer Berufskrankheit führen können, entgegenwirken.

Wenn Sie durch die Ausübung Ihrer Arbeitstätigkeit gesundheitliche Beschwerden haben, die zur Berufskrankheit werden könnten oder bereits eine Berufskrankheit haben und eine Verschlimmerung feststellen, können Sie gegenüber der LBG einen Anspruch auf individuelle Präventionsmaßnahmen haben.

Maßnahmen der Individualprävention haben das Ziel, Ihnen in geeigneter Weise die Fortsetzung Ihrer bisherigen Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu ermöglichen, ohne dass diese zu einer weiteren Verschlimmerung Ihres Gesundheitsschadens führt.

Die einzelnen, vorbeugenden Maßnahmen werden von der LBG anhand Ihrer Erkrankung und unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz ausgearbeitet und Ihnen angeboten.

Je nach beruflicher Gefährdung und gesundheitlicher Beschwerden können dies sein:

  • technische Maßnahmen am Arbeitsplatz, wie die Installation technischer Absauggeräte oder bauliche Veränderungen
  • organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz, wie die Neuorganisation von Arbeitsabläufen, die Übertragung anderer Tätigkeiten oder die zeitliche Begrenzung der gefährdenden Tätigkeiten
  • Optimierung von Schutzmaßnahmen, wie Atemmaske, Schutzhandschuhe oder Gehörschutzkapseln
  • gesundheitspädagogische Seminare, wie ein Hautschutzseminar oder Rückenkolleg, um mit ambulanten oder stationären Maßnahmen Kompetenzen zu gefährdenden Tätigkeiten aufzubauen
  • intensive, persönliche Beratungen, wie eine Beratung im Rahmen einer Berufskrankheiten-Sprechstunde oder eine tätigkeitsbezogene Betreuung oder Beratung vor Ort unter Einbeziehung des Betriebsarztes
  • Heilbehandlungsmaßnahmen, wie ein Behandlungsauftrag oder die Kostenübernahme besonderer Therapien

Kurztext

  • Maßnahmen bei Berufskrankheiten beziehungsweise Individualprävention von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Gewährung
  • individuelle vorbeugende Maßnahmen (Individualprävention) gegen Berufskrankheit oder zur Vermeidung ihrer Verschlimmerung
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) übernimmt Kosten für Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
  • Voraussetzungen:
    • berufliche Tätigkeit die zur Entstehung, zur Verschlimmerung oder zum Wiederaufleben einer Berufskrankheit führen kann
    • bereits bestehende gesundheitlicher Beeinträchtigungen
  • Maßnahmen zur Verhaltensprävention umfassen:
    • Optimierung persönliche Schutzmaßnahmen
    • Durchführung gesundheitspädagogischer Seminare
    • Intensive und persönliche Beratung
  • Maßnahmen zur Verhältnisprävention umfassen:
    • Ersatz gefährdender Arbeitsstoffe durch weniger gefährdende Arbeitsstoffe
    • Technische Maßnahmen am Arbeitsplatz
    • Organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz
    • Durchführung von ambulanten und stationären Behandlungsmaßnahmen
  • Fahrtkosten zu den jeweiligen Maßnahmen können übernommen werden
  • es bestehen Mitwirkungspflichten
  • kein Antrag notwendig
  • zuständig: Gesetzlicher Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen)

 

Sie müssen keinen Antrag stellen, um vorbeugende Maßnahmen gegen eine Berufskrankheit zu erhalten. Stattdessen können Sie die LBG über Ihren Bedarf informieren oder diese meldet sich bei Ihnen.

  • Die LBG setzt sich mit Ihnen in Verbindung, wenn sie zum Beispiel durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt, anderen behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Ihre Krankenkasse über den Verdacht einer beruflichen Erkrankung informiert wurde.
  • Alternativ können Sie sich auch selbst formlos, zum Beispiel telefonisch, bei der LBG melden, sofern Sie einer beruflichen Gefahr ausgesetzt sind, die zur Entstehung, dem Wiederaufleben oder einer Verschlimmerung einer Berufskrankheit beiträgt und erste gesundheitliche Beschwerden haben.
  • Anschließend prüft die LBG von Amts wegen, welche konkreten Angebote individuell passend sind und nimmt mit Ihnen und den erforderlichen Personen, wie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt oder anderen behandelnde Ärztinnen und Ärzten, Kontakt auf.
  • In Absprache mit allen Beteiligten werden zum Schluss die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Voraussetzungen

  • Sie sind bei Ihrer beruflichen Tätigkeit einer Gefahr ausgesetzt, die zur Entstehung, zur Verschlimmerung oder zum Wiederaufleben einer Berufskrankheit führen kann oder Sie haben bereits erste gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

Je nach Maßnahme individuell.

 

Für Sie fallen keine Kosten an.

 

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

 

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Berufskrankheitenverordnung (BKV)

§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch SGB (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entnehmen
  • Klage vor dem Sozialgericht

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner


Anrufzeiten

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung



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Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:00 – 13:00 Uhr


Weißensteinstraße 70-72 34131
Tel: +49 561 785-0 Fax: +49 561 785219006 E-Mail: poststelle[at]svlfg.de Web: www.svlfg.de/

Postanschrift: 34105


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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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