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Am Nord-Ostsee-Kanal

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In der Gaswirtschaft oder der Kohleeinfuhr und -ausfuhr Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln

In der Gaswirtschaft oder der Kohleeinfuhr und -ausfuhr Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln

Wenn Sie das Statistische Bundesamt dazu auffordert, müssen Sie als Unternehmen im Bereich der Gaswirtschaft oder der Kohleeinfuhr und -ausfuhr bestimmte Daten übermitteln.

Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage.

Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Es werden nicht alle Unternehmen befragt. Je nach Branche wird eine unterschiedliche Anzahl an Unternehmen zufällig ausgewählt. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.

Diese Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt für Sie als Betreiberin und Betreiber von Anlagen

  • zur Gewinnung von Erdgas
  • zum Transport von Erdgas oder Biogas
  • Speicherung von Erdgas.

Je nach Anlage müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Speichersaldo am Monatsende
  • Speicherfüllstände am Monatsende
  • die Menge des gewonnenen Erdgases
  • die Menge des Eigenverbrauchs
  • Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten

Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt zudem für Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr von:

  • Braunkohle
  • Braunkohleprodukten
  • Steinkohle und
  • Steinkohlenkoks oder -briketts

Diese Unternehmen müssen folgende Angaben machen:

  • die Einfuhr und Ausfuhr von Kohle, jeweils getrennt nach Staaten sowie nach Kohlearten, Energiegehalten und Grenzübergangswerten
  • die Menge des Bestands, getrennt nach Kohlearten
  • die abgegebene Menge, jeweils getrennt nach Kohlearten sowie innerhalb der Kohlearten jeweils getrennt nach Abnehmer- und Verbrauchergruppen

Kurztext

  • Statistiken zu Unternehmen der Energie und Wasserversorgung, Entsorgung Erhebung
  • Statistisches Bundesamt fragt Daten von Betreibern an bei Anlagen
    • zur Gewinnung von Erdgas
    • zum Transport von Erdgas oder Biogas
    • Speicherung von Erdgas.
  • Statistisches Bundesamt fragt Daten an bei Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr von
    • Braunkohle
    • Braunkohleprodukten
    • Steinkohle und
    • Steinkohlenkoks oder -briketts
  • zu abgefragten Daten gehört
    • bei Gas:
      • Speichersaldo
      • Speicherfüllstände
      • die Menge des gewonnenen Erdgases
      • die Menge des Eigenverbrauchs
      • Ein- und Ausfuhr
    • bei Kohle:
      • die Einfuhr und Ausfuhr von Kohle
      • die Menge des Bestands
      • die abgegebene Menge
  • Übermittlung per Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder und IDEV oder .CORE
  • zuständig: Statistisches Bundesamt (StBA)

 

Wenn Ihr Unternehmen ausgewählt wurde, übermitteln Sie Ihre Daten folgendermaßen:

  • Sie erhalten ein Schreiben mit der Aufforderung, Ihre Daten an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Welche Angaben in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem IDEV-Fragebogen entnehmen.
  • Melden sich im Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder an. Folgen Sie den jeweiligen Anweisungen, um das für Sie passende Meldeverfahren zu nutzen:
    • IDEV: Übermitteln Sie die Daten über elektronische Online-Formulare. Eine automatische Ausfüllhilfe unterstützt Sie.
      • Die Zugangsdaten für IDEV haben Sie mit dem Schreiben erhalten.
    • eSTATSTIK.CORE: Stellen Sie die Daten automatisiert in Ihrem jeweiligen Softwaresystem elektronisch zusammen. Übermitteln Sie die Angaben anschließend als Datenpaket (CSV-Datei) über das eSTATISTIK.CORE-Onlineportal an das Statistische Bundesamt.
      • Gegebenenfalls müssen Sie sich für die Nutzung von eSTATISTIK.CORE einmalig registrieren.
  • Sie erhalten eine Bestätigung für die Übermittlung Ihrer Daten.

Voraussetzungen

Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt für Sie als Betreiberin und Betreiber von Anlagen

  • zur Gewinnung von Erdgas
  • zum Transport von Erdgas oder Biogas
  • Speicherung von Erdgas.

Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt zudem für Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr von

  • Braunkohle
  • Braunkohleprodukten
  • Steinkohle und
  • Steinkohlenkoks oder -briketts.

Welche Fristen muss ich beachten?

20. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats für Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen

  • zur Gewinnung von Erdgas: die Menge des gewonnenen Erdgases,
  • zum Transport von Erdgas: Angaben über die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
  • zur Speicherung von Erdgas: Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: Speichersaldo am Monatsende, Speicherfüllstände am Monatsende.

Bearbeitungsdauer

Das Statistische Bundesamt bestätigt Ihnen unverzüglich die Übermittlung Ihrer Daten.

Für die Bearbeitung des Fragebogens beziehungsweise für die Abgabe der Daten benötigen Sie, je nachdem wie viele Kohle- oder Gasarten zu melden sind, in der Regel zwischen 10 Minuten und 2 Stunden.

 

Für Sie fallen keine Kosten an.

 

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

 

§ 4 Absatz 1 und 2 Energiestatistikgesetz (EnStatG)

§ 6 Energiestatistikgesetz (EnStatG)

§ 11 Absatz 1 Energiestatistikgesetz (EnStatG)

§ 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch.

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen.

  • Verwaltungsrechtliche Klage.

 

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

 


Ansprechpartner

Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel: +49 611 75-2405 Fax: +49 611 75-4000 E-Mail: info[at]destatis.de Web: www.destatis.de/DE/Service/Kontakt/Kontakt.html

Postanschrift: 65180 Wiesbaden, Landeshauptstadt


Sprechzeiten
Montag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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