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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Gewerbeanmeldung: Ausländische Gesellschaft

Gewerbeanmeldung: Ausländische Gesellschaft

Wenn eine ausländische Gesellschaft in Deutschland über eine Zweigniederlassung tätig werden will, muss dies bei der zuständigen Stelle als Gewerbe angemeldet werden.

Wenn eine ausländische Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland über eine Zweigniederlassung tätig werden will, muss dies vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer beziehungsweise vom geschäftsführenden Gesellschafter bei der zuständigen Stelle als Gewerbe angemeldet werden.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk Sie mit der Zweigniederlassung gewerblich tätig werden wollen.

Wichtiger Hinweis:

Für die Gewerbeanmeldung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

 

Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.

 

Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Für den Handelsregister-/Genossenschaftsregister-Eintrag beim Amtsgericht: ein notariell beglaubigter Antrag mit folgenden Angaben

  • Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Gesellschaft,
  • Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung,
  • das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht,
  • die Rechtsform der Gesellschaft,
  • die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse
  • wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.

Für die Gewerbeanmeldung:

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass des Anmeldenden,
  • Bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltsgenehmigung,
  • Auszug aus dem Handelsregister/Genossenschaftsregister,
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Erlaubnis.

 

Wenn Sie in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaft betreiben, benötigen Sie die Handelsregister-Eintragung nur für eine Niederlassung, die als Hauptniederlassung in Deutschland behandelt wird.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein (IHK).

IHK - Gewerbeanmeldung

Ansprechpartner, Kontakte

 


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Niedernstr. 6 24589 Nortorf
Tel: +49 4392 40101 Fax: +49 4392 401133 E-Mail: info[at]amt-nortorfer-land.de Web: www.amt-nortorfer-land.de


Mo,Di,Do+Fr: 08.00 - 12.00 Uhr
Do: 15.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen

Frau Lisa Schwager

Mitarbeiter Amt Nortorfer Land

Sachbearbeitung
Fachdienst III/3 - Ordnungsverwaltung
Fachbereich III - Bau- und Umwelt / Ordnungs- und Sozialverwaltung

Kontakt herunterladen
+49 4392 401112
+49 1805 101170434
schwager[at]amt-nortorfer-land.de
Etage: EG   |   Zimmer: 112

Frau Tanja Schwardt

Mitarbeiter Amt Nortorfer Land

Fachdienst III/3 - Ordnungsverwaltung
Fachbereich III - Bau- und Umwelt / Ordnungs- und Sozialverwaltung

Kontakt herunterladen
+49 4392 401111
+49 1805 101170411
schwardt[at]amt-nortorfer-land.de
Etage: EG   |   Zimmer: 111


Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0 Fax: +49 431 530550-99 E-Mail: info[at]ea-sh.de Web: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)

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