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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Vormundschaft

Vormundschaft

Für ein minderjähriges Kind kann ein Vormund bestellt werden, für Volljährige wird gegebenenfalls eine Betreuung angeordnet.

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mündels. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.

Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,

  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern würde in diesem Fall die elterliche Sorge entzogen.
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben beziehungsweise, sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.

Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Im Übrigen wird der Vormund von dem zuständigen Familiengericht bestellt.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Jugendamt).

 

§§ 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

§§ 1773 ff. BGB

 

Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu den Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Kinder- und Jugendhilfe

 


Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0 Fax: +49 4331 202-295 E-Mail: info[at]kreis-rd.de Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift: Postfach 905 24758 Rendsburg


Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Frau Susanne Bücker

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Fachbereich - Jugend, Familie und Schule

Kontakt herunterladen
+49 4331 202-250
+49 4331 202-261
susanne.buecker[at]kreis-rd.de
Etage: 2. OG   |   Zimmer: 222

Frau Birgit Hansen

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Fachbereich - Jugend, Familie und Schule

Kontakt herunterladen
+49 4331 202-336
+49 4331 202-261
birgit.hansen[at]kreis-rd.de
Etage: 2. OG   |   Zimmer: 220

Herr Frank Neumann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Fachbereich - Jugend, Familie und Schule

Kontakt herunterladen
+49 4331 202-461
+49 4331 202-261
frank.neumann[at]kreis-rd.de
Etage: 2. OG   |   Zimmer: 220 a

Herr Armin Pflug

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Fachbereich - Jugend, Familie und Schule

Kontakt herunterladen
+49 4331 202-1253
+49 4331 202-261
armin.pflug[at]kreis-rd.de
Etage: 2. OG   |   Zimmer: 221

Herr Mike Renz

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Kinder, Jugend, Sport
Fachbereich - Jugend, Familie und Schule

Kontakt herunterladen
+49 4331 202-7034
+49 4331 202-261
uh-uvk[at]kreis-rd.de
Etage: 2. OG   |   Zimmer: 220a


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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