Sehteststelle: Anerkennung
Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt eine behördliche Anerkennung.
Beschreibung
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde,
- die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben,
- die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter,
- die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
Zuständigkeit
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
Kosten
Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro
erforderliche Unterlagen
Nachweise über das Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen
Weitere Informationen
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV).
verwandte Vorgänge
- Besamungsstation: Erlaubnis zum Betrieb nach dem Tierseuchengesetz
- Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen
- Reisegewerbekarte Änderung oder Ergänzung beantragen
- Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte): Änderung der Festsetzung
Ansprechpartner
Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Tel: +49 431 383-0Fax: +49 431 383-2754E-Mail: poststelle-kiel[at]lbv-sh.landsh.deWeb: schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/APV/apv_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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