Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Beschreibung
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Kurztext
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Zuständigkeit
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Fristen
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Ansprechpartner
Der Amtsvorsteher
Schulstraße 36
24783 Osterrönfeld
Tel: 04331 8471-0
Fax: 04331 8471-71
E-Mail: info[at]amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
oder Termine nach Absprache
Mittwoch ist die Verwaltung geschlossen
Frau Birte Asmus
Mitarbeiter Amt Eiderkanal
Bürgerbüro Osterrönfeld
Fachteam Melde- und Standesamt
Kontakt herunterladen
04331 8471-26
04331 8471-71
b.asmus[at]amt-eiderkanal.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
8
Frau Hanna Dubova
Mitarbeiter Amt Eiderkanal
Bürgerbüro Osterrönfeld
Fachteam Melde- und Standesamt
Kontakt herunterladen
04331 8471-25
04331 8471-71
h.dubova[at]amt-eiderkanal.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
8
Verwaltungsstelle Schacht-Audorf
Kieler Straße 25
24790 Schacht-Audorf
Tel: 04331 9474-0
Fax: 04331 9474-77
E-Mail: info[at]amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
oder Termine nach Absprache
Mittwoch ist die Verwaltung geschlossen
Frau Kathrin Kalischko (Bürgerbüro Schacht-Audorf)
Mitarbeiter Amt Eiderkanal
Bürgerbüro Schacht-Audorf und Teamleitung
Fachteam Melde- und Standesamt
Kontakt herunterladen
04331 9474-27
04331 9474-77
k.kalischko[at]amt-eiderkanal.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
105
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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