Aufgaben
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellung passiert nicht von allein…
Deshalb arbeitet die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Rensburg gemeinsam mit der Verwaltung für dieses Ziel. Sie erfüllt dabei eine Querschnittsaufgabe, indem sie zum Beispiel:
- Frauenspezifische Anliegen und Forderungen in die Arbeit der Kommune einbringt
- Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen und Männer prüft
- An Initiativen, Projekten und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen mitarbeitet oder sie initiiert
- Gleichstellungsgesetz und Frauenförderplan innerhalb der Verwaltung und den politischen Gremien der Kommune umzusetzen hilft
- In Veröffentlichungen und Veranstaltungen über frauenrelevante Themen informiert
- Beratung und Unterstützung für Frauen anbietet
Näheres siehe Hauptsatzung der Stadt Rendsburg.
Gesetzliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit
Gleichstellung ist eine Pflichtaufgabe in
Kommune
Seit April 1990 sind in Schleswig-Holstein alle Gemeinden mit eigener Verwaltung sowie alle Ämter und Kreise verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen (§ 2, abs. 3 Gemeindeordnung)
„Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung.“
Land
Das Land Schleswig-Holstein hat darüber hinaus der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern oberste Priorität eingeräumt. In Artikel 6 der Verfassung des Landes heißt es:
„Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie der anderen Träger der Öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind.“
Bund
In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist in Artikel 3, Absatz 2 Grundgesetz sowohl das Recht auf Gleichberechtigung von Mann und Frau festgelegt als auch die Verpflichtung des Staates aktiv dazu beizutragen.
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“