Übernahme von Bestattungskosten
Wenn sich im nahen Familienkreis ein Sterbefall ereignet, handelt es sich oft um einen Schicksalsschlag. Für den Fall, dass neben dem persönlichen Verlust ein finanzielles Problem auftritt, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt des Sterbeortes zu stellen. Wenn der oder die Verstorbene Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf ( SGB XII ) zu Lebzeiten bezogen hat, ist der Antrag bei dem für die Leistungsgewährung zuständigen Sozialamt zu stellen. Die Gewährung der Bestattungskosten erfolgt nach dem § 74 SGB XII. Dort heißt es, dass die erforderlichen Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Beschreibung
Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, wird in aller Regel ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung und der Erledigung Formalitäten beauftragt. Der Auftraggeber erhält dann nach der Beerdigung eine Rechnung vom Bestattungsunternehmen. Als weitere Kosten im Zusammenhang mit einer Beerdigung sind die Friedhofsgebühren zu benennen.
Aus Sicht der Sozialbehörden werden die Bestattungskosten, die sich u.a. aus Kosten für einen einfachen Sarg oder eine einfache Urne, ein Sargbukett, Sterbeurkunden, u. U. Gebühren für das Krematorium und Gebühren für die Todesbescheinigung zusammensetzen, für eine schlichte aber würdevolle Besetzung übernommen.
Weiter werden die Kosten für die erstmalige Herrichtung eines normalen Reihengrabes übernommen.
Abhängig von dem Friedhof auf dem die Bestattung durchgeführt wird und der Form der Bestattung können auch die Kosten für einen Grabstein bewilligt werden.
Diese Kosten können jedoch nur dann übernommen werden, soweit den zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selber zu tragen.
Es erfolgt eine detaillierte Einkommens- und Bedarfsüberprüfung bei den Verpflichteten. Zu dem Kreis der Verpflichteten gehören die Verwandten in gerader Linie, also die Eltern und Kinder eines Verstorbenen sowie deren Ehegatten. Weiter gehört der Ehegatte des Verstorbenen zu dem Kreis der Verpflichteten.
Dieser Personenkreis ist verpflichtet umfassende Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse und entsprechende Nachweise zu erteilen.
Zuständigkeit
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig und hat die Bearbeitung per Satzung auf die kreisangehörigen Verwaltungen übertragen.
erforderliche Unterlagen
Bitte setzen Sie sich mit den Sachbearbeitern des Sozialbüros der Stadt Rendsburg in Verbindung, es erfolgt dann eine individuelle Beratung.
Rechtsgrundlage
§ 74 SGB XII in Verbindung mit § 2 SGB XII und den §§ 60 ff SGB I
Ansprechpartner
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Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 206-0Fax: +49 4331 206-270E-Mail: info[at]rendsburg.deWeb: www.rendsburg.de
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Mi + Fr: geschlossen
Do: 14:00 – 18:00 Uhr – Termin erforderlich
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der aktuellen Energie-Krise das Rathaus am Freitag nur teilweise vor Ort besetzt ist.
Herr Klaus Bierholz
Mitarbeiter Stadt Rendsburg
Fachdienst - Sozialbüro
Fachbereich - Bürgerdienste
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