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Genehmigungsfreistellung

Hiermit ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) gemeint.  


Beschreibung

Danach sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.

Zu diesen Bauvorhaben gehören die Errichtung und Änderung sowie Nutzungsänderung beispielsweise von

  • oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (§ 2 Abs. 3 LBO),
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind sowie
  • den zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen

vorausgesetzt, die Erschließung der Gebäude ist gesichert und die Bauvorhaben liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, dessen Festsetzungen sie nicht widersprechen.

Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben, bei denen die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO überleitet, ausgenommen.



Zuständigkeit

  • An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie
  • zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).


Fristen

Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden.

Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.



Rechtsgrundlage

  • §§ 2, 51, 68 Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO)
  • § 31 Baugesetzbuch (BauGB)



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Quelle der Inhalte:
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