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Baugenehmigung: Genehmigungsfreistellung

Hiermit ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) gemeint.  


Beschreibung

Danach sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei - jedoch anzeigepflichtig.

Zu diesen Bauvorhaben gehören die Errichtung und Änderung sowie Nutzungsänderung beispielsweise von:

  • oberirdischen Gebäuden, die maximal 7 Meter hoch sind,
  • sonstigen baulichen Anlagen (die keine "Gebäude" sind) sowie
  • Nebengebäuden / Nebenanlagen

vorausgesetzt, die Erschließung der Gebäude ist gesichert und die Bauvorhaben liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, dessen Festsetzungen sie nicht widersprechen.

Von dem Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgenommen sind Bauvorhaben, bei denen die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO überleitet.



Zuständigkeit

  • An die Gemeinde und
  • an die Kreise oder kreisfreien Städte oder an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten Städte.


Fristen

Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden.

Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.



Rechtsgrundlage




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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein