Was erledige ich wo?
Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeige
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Beschreibung
Diese kann entweder durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer erfolgen.
Ein Gewerbe ist
- jede erlaubte (das heißt nicht sozial unwertige), selbständige (das heißt insbesondere im eigenen Namen und in der Regel auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit,
- die auf Gewinnerzielung gerichtet und
- auf Dauer angelegt ist.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- nicht erlaubte Tätigkeiten (sozial unwertige und damit generell verbotene Tätigkeiten),
- Urproduktion, zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder
- die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Zuständigkeit
- An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk das Unternehmen die Betriebsstätte betreiben beziehungsweise der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt werden soll, oder
- an den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein.
Fristen
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Kosten
Die Anmeldung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
- Aufenthaltsgenehmigung bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern.
- Bei Anmeldung durch Dritte:
Vertretungsvollmacht und Personalausweiskopie des Meldenden.
- Bei Gesellschaften oder Vereinen:
Aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Kopie des Gesellschaftervertrages oder der Vereinssatzung.
- Bei handwerklichen Tätigkeiten:
Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle.
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
Erlaubnis (z.B. bei Betrieb des Maklergewerbes, Bewachungsgewerbes, etc.) sowie gegebenenfalls
Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
Führungszeugnis,
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
Es ist ratsam, sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen, da nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)
- §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.1 - VwGebV
Formulare
Weitere Informationen
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie der Handwerkskammern (HWK) Schleswig-Holstein.
verwandte Vorgänge
- Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung
- Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung
- Immissionsschutz: Genehmigungen/Anzeigen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
- Schädlingsbekämpfer/in: Sachkundeprüfung
- Straßenverkauf - Ausnahmegenehmigung
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 64
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Tel.: +49 431 988-8650
Fax: +49 431 988-6161111
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
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