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Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten - Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.  


Beschreibung

Voraussetzungen:

  • Sie und gegebenenfalls der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Sie sind im Besitz einer vom Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet wird. Bei Nichtbeachtung kann die Erlaubnis jederzeit widerrufen werden, ebenso wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.



Zuständigkeit

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.



Kosten

Für die Ausstellung einer Erlaubnis nach § 33d GewO (sogenanntes "anderes Gewinnspiel") fallen derzeit zwischen 20,00 und 400,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.




erforderliche Unterlagen

  • vom Bundeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdruck
  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt



Rechtsgrundlage

  • § 33d Gewerbeordnung (GewO),
  • Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.8.3 - VwGebV.



Weitere Informationen

Wer im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten will, bedarf gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind, als mit dem "stehenden Gewerbe".

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).




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Ansprechpartner

Stadt Rendsburg
Der Bürgermeister
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Postanschrift
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Tel.: +49 4331 206-0
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E-Mail: info@rendsburg.de
Web: www.rendsburg.de
 

Mitarbeiter (Stadt Rendsburg)

Herr Rainer Koll Vcard herunterladen
Fachdienst Ordnung und Verkehr Stadt Rendsburg
Fachbereich - Bau
Fachdienst - Ordnung und Verkehr

Tel.: +49 4331 206-126
Fax: +49 4331 206 445
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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein