Was erledige ich wo?
Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten - Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Voraussetzungen:
- Sie und gegebenenfalls der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Sie sind im Besitz einer vom Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet wird. Bei Nichtbeachtung kann die Erlaubnis jederzeit widerrufen werden, ebenso wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Kosten
Für die Ausstellung einer Erlaubnis nach § 33d GewO (sogenanntes "anderes Gewinnspiel") fallen derzeit zwischen 20,00 und 400,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.
erforderliche Unterlagen
- vom Bundeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdruck
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
Rechtsgrundlage
- § 33d Gewerbeordnung (GewO),
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.8.3 - VwGebV.
Weitere Informationen
Wer im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten will, bedarf gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind, als mit dem "stehenden Gewerbe".
Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).
verwandte Vorgänge
- Apotheke Betrieb - Erlaubnis
- Bauprodukte/Bauarten - Hersteller und Anwender - Nachweis der Sachkunde und Erfahrung
- Gewerbeummeldung
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme
Ansprechpartner
Stadt Rendsburg
Der Bürgermeister
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
Postanschrift
Postfach: 107
24757 Rendsburg
Tel.: +49 4331 206-0
Fax: +49 4331 206-270
E-Mail: info@rendsburg.de
Web: www.rendsburg.de
Mitarbeiter (Stadt Rendsburg)
Herr Rainer Koll ![]()
Fachdienst Ordnung und Verkehr Stadt Rendsburg
Fachbereich - Bau
Fachdienst - Ordnung und Verkehr
Tel.: +49 4331 206-126
Fax: +49 4331 206 445
E-Mail: rainer.koll@rendsburg.de
Etage: EG | Zimmer: 26
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