Was erledige ich wo?

Schulfahrten/Klassenfahrten: Kostenerstattung

Eine Schulfahrt (mehrtägige Klassenfahrt) ist Unterricht an einem anderen Ort, das heißt, es handelt sich um eine schulische Veranstaltung.  


Beschreibung

Zudem soll sie das soziale Zusammenleben in einer Klasse fördern.

Bei Schulfahrten müssen die Kosten für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich von diesen selbst beziehungsweise von deren Eltern getragen werden. Wenn die Kostenbeiträge nicht aufgebracht werden können, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten:

  • In manchen Fällen kann ein Förderverein der Schule oder ein sonstiger Sponsor die Kosten übernehmen.
  • Wenn ein Reiseveranstalter einen Freiplatz anbietet, kann die Reisegruppe entscheiden, diesen für die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zu verwenden.
  • Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe können die Kosten für mehrtägige Schulausflüge übernommen werden. Auch für Eltern, die weder Arbeitslosengeld II noch Sozialhilfe erhalten, können die Kosten als gesonderte Leistung erbracht werden, sofern sie die Sonderbelastung für die Schulfahrt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht voll decken können. Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden gesondert, das heißt zusätzlich zu den Regelleistungen, erbracht.

Die Eltern müssen eine schriftliche Einverständniserklärung über die Teilnahme ihres Kindes an der Klassenfahrt abgeben, die auch als Zahlungsversprechen für die Kosten gilt. Mit der schriftlichen Zustimmung wird das Kind verbindlich zur Klassenfahrt angemeldet. Daher sind auch dann die Kosten (anteilig) zu zahlen, wenn das Kind vor der Schulfahrt krank wird und zu Hause bleibt oder früher zurückfährt.



Zuständigkeit

Wenden Sie sich

  • an die Schule, welche die Klassenfahrt durchführt
  • bezüglich Bezuschussung nach SGB II an die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Agenturen für Arbeit, ARGEn, kommunale Träger)
  • bezüglich Bezuschussung nach SGB XII an das Amt für Soziales (Sozialamt) Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt oder Ihrer Kreisverwaltung


Rechtsgrundlage

  • § 23 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • § 31 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe



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Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit (BA)
Regensburgerstraße 104
90478 Nürnberg

Web: www.arbeitsagentur.de/nn_9226/Navigation/Dienststellen/RD-N/Schleswig-Holstein-Nav.html
 


Kreis Rendsburg-Eckernförde / Soziale Sicherung
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Postanschrift
Postfach: 905
24758 Rendsburg

Tel.: +49 4331 / 202 - 0
Fax: +49 4331 / 202 - 295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rd.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein