Was erledige ich wo?
Fahrlehrerprüfung - Zulassung
Wenn Sie die Fahrlehrerprüfung ablegen möchten, benötigen Sie dafür eine Zulassung der Erlaubnisbehörde.
Beschreibung
Die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung finden Sie im § 8 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem / in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Fristen
Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden.
In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte durchgeführt werden.
Die Lehrproben sollen jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.
Kosten
- für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines befristeten Fahrlehrerscheins: 40,90 Euro (Nr. 302.1 GebOSt)
- für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins: 40,90 Euro (Nr. 302.2 GebOSt)
- Für die Fahrlehrerprüfung werden Gebühren gemäß Nr. 301.1 bis 301.3 GebOSt erhoben, zum Beispiel:
- Klasse A: 481,00 Euro
- Klasse BE: 798,40 Euro (einschließlich Lehrproben)
- Klassen CE und DE: je 532,00 Euro.
erforderliche Unterlagen
Für die fahrpraktische Prüfung und für die Fachkundeprüfung:
- einen formlosen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis
- einen Nachweis, dass die Fahrpraxis und die Ausbildung begonnen wurde
Für die Lehrproben:
- einen formlosen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis
- einen Nachweis über den Abschluss der Fahrpraxis
Rechtsgrundlage
- §§ 3, 4 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- §§ 8, 9 Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Weitere Informationen
Sollte die Prüfung wiederholt werden müssen, bedarf es keiner erneuten Zulassung durch die zuständige Erlaubnisbehörde.
verwandte Vorgänge
- Explosionsgefährliche Stoffe - Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung
- Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei) - Erlass von Anordnungen
- Reisegewerbliche reisegewerbekartenfreie Tätigkeit - Untersagung
- Schädlingsbekämpfer/in: Sachkundeprüfung
- Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Postfach: 905
24758 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rd.de
Landesportal Schleswig-Holstein

